
Vermögensschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen vom Unternehmer oder auch vom Selbstständigen selbst getragen werden. Deshalb tragen diese Berufsgruppen ein hohes Risiko, können sich aber mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche der Art absichern.
Im beruflichen Alltag kann ein Fehler hohe Schäden verursachen, für die der Selbstständige oder Unternehmer dann haftbar gemacht werden kann. Daher ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für viele Berufsgruppen sinnvoll. Immer dann, wenn der Unternehmer oder Selbstständige vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen muss, kann ein Fehler zu Vermögensschäden führen, die bei hohen Schäden auch die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden und dadurch zum finanziellen Ruin führen können. Als Beispiel für Berufsgruppen, in denen aufgrund eines Fehlers erhebliche Vermögensschäden auftreten können, wären an dieser Stelle Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Aber nicht nur im Rahmen der beruflichen, sondern auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann eine fehlerhafte Entscheidung einen Schaden verursachen.
Kommt es zu einem Vermögensschaden, dann übernimmt die Versicherung die Haftpflichtansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Allerdings zahlt die Versicherung nur solche Vermögensschäden, die auch tatsächlich begründet sind. Deshalb zählt zum Versicherungsumfang in der Regel auch das Abwehren von unberechtigten Haftpflichtansprüchen, wodurch oftmals eine passive Rechtsschutzfunktion integriert ist.
Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür geradestehen. Das ist gesetzlich geregelt – jedenfalls ganz grundsätzlich. Doch wie das im Einzelfall aussieht, ist sehr komplex und hängt von vielen Umständen ab. Darum ist eine Versicherung, die hier eine finanzielle Absicherung anbietet, ebenso komplex.
Die Haftpflichtversicherungen beispielsweise für Unternehmen machen das deutlich. So sind Vermögensschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen. Man bezeichnet diese als „unechte Vermögensschäden“.
Ein Beispiel: Es ist Winter. Eine Kundin betritt ein Ladengeschäft und rutscht im Eingangsbereich aus. Sie bricht sich dabei in einem komplizierten Bruch das Bein. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Ladenbesitzerin kommt für den erlittenen Schaden der Kundin, etwa für die Behandlungskosten, auf. Doch die Geschädigte ist selbstständig und kann, da sie operiert werden muss, einige Zeit lang überhaupt nicht arbeiten und später nur eingeschränkt. Dieser Verdienstausfall ist ein Vermögensschaden und dann als Folge des Personenschadens ebenfalls über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Anders sieht das beim „echten Vermögensschaden“ aus. Auch dazu ein Beispiel: Die noch junge Internetagentur gestaltet die Homepage eines Onlineshops. Unglücklicherweise werden einige Produkte dabei falsch ausgepreist – und zwar zu günstig. Der Shop geht online und der Schaden ist geschehen. Der Onlineshop beansprucht Schadenersatz für den entgangenen Umsatz. Im Falle solcher Forderungen kann eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einspringen.